Das Angebot des Digitalcoaches stellt eine De-minimis Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023, dar.
Wenn Du das Angebot kostenfrei nutzen willst, darfst Du im Zeitraum von 3 Jahren, inklusives des jeweiligen Angebotes des Digitalcoaches, nicht mehr als 300.000,- € an Beihilfeleistungen erhalten haben. Dies gilt für alle Beihilfeleistungen, nicht nur für die Hilfen durch den Digitalcoach.
Um Dir einen Überblick zu verschaffen welchen Wertansatz die Hilfestellungen durch den Digitalcoach haben, findest Du hier die Ansätze der Beihilfewerte:
Online – Veranstaltungen:
160,- € für Workshops bis zu 2 Stunden (= eine Einheit)
100,- € für Seminare bis zu 2 Stunden.
Präsenz – Veranstaltungen:
210,- € für Workshops bis zu 2 Stunden (= eine Einheit)
160,- € Seminare bis zu 2 Stunden
Individuelle Beratung
220,- € je Stunde
Weitere Informationen zu De-minimis-Beihilfen:
De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023, dürfen für ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren einen Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form (z.B. Darlehen oder Bürgschaft) gewährt, so ist das Subventionsäquivalent der Beihilfe maßgeblich.
Es sind folglich alle De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen, die Ihr Unternehmen bzw. Unternehmensverbund als „ein einziges Unternehmen“ in den vergangenen drei Jahren taggenau erhalten hat.
Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke der o.g. Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Eine Verbindung zwischen Unternehmen über natürliche Personen findet bei den vorgenannten Überlegungen keine Berücksichtigung.
Taggenau bedeutet, dass die drei Jahre als rollierender Zeitraum zu berechnen sind. Endpunkt der drei Jahre ist der Tag des Zuwendungsbescheids der beabsichtigten Förderung, bzw. der Tag der tatsächlichen Förderung. Von diesem Zeitpunkt sind für die Berechnung des Schwellenwerts in Höhe von 300.000 € taggenau drei Jahre zurückzurechnen.